Organisation der Ärztinnen Österreichs

WOHLFAHRTSFONDBEITRAG


Erleichterungen für Wiener ÄrztInnen in Teilzeitbeschäftigung
nach Karenz

Nach der Geburt eines Kindes für längere Zeit in Karenz zu gehen und danach an die frühere Arbeitsstelle in Teilzeitarbeit zurückkehren zu können war lange Zeit für angestellte ÄrztInnen kaum möglich. Glücklicherweise wird die Situation nach und nach verbessert und die Arbeitgeber bereiter – auch weil vom Gesetzgeber so vorgesehen – Arbeitsmodelle zuzulassen die eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie gewährleisten.

Leider kommt es vor allem bei ÄrztInnen, die nicht in den vorzeitigen Mutterschutz gegangen sind (d.h. bis 8 Wochen vor dem Geburtstermin beitragspflichtig waren), nur kurze Zeit (weniger als 3 Jahre) in Karenz waren und dann – wie gesetzlich möglich – in eine ärztliche Teilzeitbeschäftigung eingestiegen sind, zu massiven finanziellen Belastungen durch die Nachzahlung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen in den ersten 3 Jahren nach Beendigung der Vollbeschäftigung vor der Geburt.
Selbstverständlich reduzieren sich die Belastungen 3 Jahre nach der Geburt des Kindes deutlich – dann werden ja zur Beitragsberechnung die Jahre mit fehlendem oder niedrigem Einkommen herangezogen.

Diese finanzielle Belastung von ÄrztInnen bei Wiedereinstieg nach der Karenz hat uns veranlasst mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärztekammer, Herrn Univ. Prof. Dr. Michael Gnant Kontakt aufzunehmen.
Zunächst die Ausgangslage: Die Berechnung der Fondsbeiträge geht davon aus, dass das ärztliche Gehalt mit jedem Jahr höher wird oder zumindest gleich bleibt.
Die Bemessungsgrundlage ist bekanntlich das 3 Jahre zuvor bezogene Bruttogehalt – beim Wohlfahrtsfonds 15,8% des Jahresbruttogrundgehalts.
Sollte das Gehalt im laufenden Jahr allerdings deutlich unter dem 3 Jahre zuvor verdienten Gehalt liegen, gibt es noch die Möglichkeit sich nach den Einnahmen des laufenden Jahres berechnen zu lassen – hierbei wird für den Wohlfahrtsfonds 18% des Bruttogesamtgehalts (d.h. in diesem Fall mit allen Zulagen) berechnet. Da bei spitalsärztlicher Tätigkeit laufend, d.h. monatlich, nur 10,5% des Bruttogrundgehalts abgezogen werden, kommt es bei Teilzeitbeschäftigungen mit Gehaltsreduktion im Folgejahr zu massiven Nachzahlungen.

Die massive Belastung mit – für die Betroffenen – horrenden Nachzahlungen fällt für die Kolleginnen in eine kostenintensive Zeit, bedingt durch die für den Berufswiedereinstieg zu organisierende Kinderbetreuung, die Organisation von Beruf und Familie und das oftmals geringere Gehalt durch Teilzeit.
Als Lösung dieses Problems konnten wir mit Professor Gnant eine zinsenlose Umschichtung der Beiträge in die vorhersehbar beitragsarme Zeit 3 Jahre nach der Karenz vereinbaren.

Auch eine Nachzahlung für das Vorjahr stellt bei bereits eingetretener Karenz häufig ein Problem dar – während der Karenzzeit haben viele Kolleginnen gar kein Einkommen außer dem Kindergeld. Wird in dieser Zeit eine Nachforderung durch den Wohlfahrtsfonds fällig, stellt das die betroffene Ärztin oft vor beträchtliche Schwierigkeiten. Hier ist auf Antrag schon seit längerem eine zinsenlose Stundung der Beiträge möglich.
In einem Gespräch mit Herrn Univ. Prof. Dr. Michael Gnant am 18.11.08 haben wir diese Themen angesprochen. Herr Professor Gnant hat unseren Lösungsvorschlag im Verwaltungsausschuß eingebracht und wir freuen uns Sie informieren zu können, dass dieser angenommen wurde.

Hier ein Auszug aus dem Brief Professor Gnants:
Es freut mich Ihnen mitteilen zu können, dass der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 16.12.2008 unseren gemeinsam am 18. November erarbeiteten Erleichterungsvorschlag für das Problem der finanziellen Belastung von ÄrztInnen bei Wiedereinstieg nach der Mutterschafts/Elternkarenz nach einiger Diskussion letztlich auf meinen Antrag hin letztlich einstimmig beschlossen hat.

Ab sofort wird auf Antrag die zinsenlose Stundung/Ratenzahlung des zuletzt abgerechneten Fondsbeitrages und des während der Karenz abgerechneten Fondsbeitrages nicht nur für die Dauer der Mutterschafts/Elternkarenz gewährt, sondern für die Dauer von bis zu 3 Jahren ab Wiedereinstieg nach der Karenz, sofern eine Teilzeitbeschäftigung von nicht mehr als 30 Stunden pro Woche vorliegt.

Die MitarbeiterInnen der Concisa wurden bereits informiert, wodurch eine einheitliche Beauskunftung sichergestellt ist und auch Ihrem Wunsch nach mehr Transparenz der Entscheidungen des Verwaltungsausschusses entsprochen werden konnte.

Wir hoffen, dass dies eine gute Lösung für Eltern in Teilzeit darstellt und freuen uns über Rückmeldungen wie das System in der Praxis funktioniert.