STATUTEN
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen Organisation der Ärztinnen
Österreichs.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien. und erstreckt seine Tätigkeit
auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt
a) Erweiterung der Fachbildung der Ärztinnen durch Vorträge,
Kurse;
b) Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls;
c) Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiete der ärztlichen Wissenschaft;
d) Fühlungnahme und Austausch von Erfahrungen mit gleichartigen
Organisationen im In- und Ausland;
e) Beratung, sowie überhaupt die Vertretung der weiblichen Ärzteschaft
in ideeller Beziehung. Hiebei darf jedoch in den Wirkungsbereich der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht eingegriffen
werden;
f) Maßnahmen zur Hilfeleistung für bedürftige Kolleginnen
und Durchführung von Wohltätigkeitsaktionen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Vorträge und Versammlungen
b) Diskussionsabende
c) Fachtagungen
d) Herausgabe eines Mitteilungsblattes
e) Internet und Homepage
f) Mitteilungen an die internationale Organisation ( MWIA ) und dortige
Publikationen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Pachtentgelt aus dem Ärztinnenheim
c) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige
Zuwendungen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle weiblichen Personen sein,
die in Österreich zur Berufsausübung als Ärztin berechtigt
sind oder Medizin studieren, sowie juristische Personen und Personengesellschaften.
Ehrenmitglieder können sowohl weibliche oder männliche Personen
sein unanhängig von der Berufsausüberung als Arzt.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands
durch die
Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt
und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand
auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag
des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur
den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über
die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies
in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und
10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§
15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung
findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz
VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter
Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs.
2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom
Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder EMail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
(Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer
(Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs.
2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage
vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder
per E-Mail
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
– können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts
auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau,
in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn
auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern
und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau
und
Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie
Kassier/in und
Stellvertreter/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle
ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen
ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein,
hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich
die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen,
der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen
hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl
ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung
von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange
Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.
3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung
des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und
des
Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen
des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit,
die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der
Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen
der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach
außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch
in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau,
des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der
Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick
auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über
das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein
bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen
gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §
11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist
eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand
ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ
– mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber
zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein
verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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